Informationen zum Waffenerwerb: Das Recht auf Waffenbesitz

Das Recht auf Waffenbesitz

Entgegen der Praxis im umliegenden Ausland ist Waffenbesitz in der Schweiz ein Recht und keine Ausnahme. Diese Tatsache ist in Artikel 3 des Waffengesetzes im Rahmen ebendieses Gesetzes geregelt.

Als Privatperson eine Waffe erwerben

Eine Waffe wird erworben, wenn sie gekauft, geschenkt, geerbt, gemietet, ausgeliehen oder sonstwie überlassen wird.

Je nach der Art der Waffe benötigen Sie einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Bei jedem Erwerb müssen Sie in jedem Fall die allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllen.

Im Waffenrecht gibt es:

Meldepflichte Waffen
  • Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 31, Langgewehre, etc.)
  • Zur Jagd zugelassene Gewehre und Flinten
  • Sportgewehre für olympische Disziplinen
  • Druckluft- und Softair-Waffen
  • Vorderladerwaffen
Bewilligungspflichte Waffen
  • Revolver
  • Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Unterhebelrepetierer (Lever Action)
  • Repetierflinten (Pump Action)
  • Ausländische Ordonnanz-Repetiergewehre
  • Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Verbotene Waffen und verbotenes Waffenzubehör
  • Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen übersteigt
  • Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen übersteigt
  • Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen übersteigt
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse unter 60cm gekürzt werden kann
  • Seriefeuerwaffen (z.B. Maschinengewehre, Maschinenpistolen, etc)
  • Militärische Abschussgeräte für Munition mit Sprengwirkung (z.B. Granatwerfer, Panzerfaust)
  • Laserzielgeräte
  • Nachtsichtzielgeräte
  • Schalldämpfer
  • Elektroschocker
  • automatisch öffnende Messer
  • Butterfly-Messer
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischer Klinge
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Stockflinte, schiessender Kugelschreiber, etc.)
  • Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen (namentlich Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, Steinschleudern mit Armstütze, etc)

Die Broschüre „Waffen in Kürze“ (Stand: August 2019) informiert Sie über die Kategorien von Waffen und die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen. Broschüre „Waffen in Kürze“

Allgemeine Voraussetzungen für den Waffenerwerb

Allgemeine Voraussetzungen für den Waffenerwerb sind:

  • Sie müssen das 18. Alterjahr vollendet haben,
  • Sie dürfen nicht unter Beistandschaft oder Vorsorge stehen,
  • Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden,
  • Sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.

Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen

Die Berechtigung für den Erwerb wird nicht bei Bestellung oder Bezahlung durch den Kunden, sondern erst bei der Übertragung, resp. vor dem Versand geprüft.

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffen­zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.

Erwerb von meldepflichtigen Waffen

Meldepflichtige Waffen werden privilegiert behandeln, da sie keine vorgängige Bewilligung benötigen. Dieses Privileg geniessen:

  • Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 31, Langgewehre, etc.)
  • zur Jagd zugelassene Gewehre und Flinten
  • Sportgewehre für olympische Disziplinen
  • Druckluft- und Softair-Waffen
  • Vorderladerwaffen
Zum Erwerb einer meldepflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen aktuellen Strafregisterauszug. Beim Erwerb werden wir zusammen einen Übertragungsvertrag erstellen, von welchem wir eine Kopie an das kantonale Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden werden.

Strafregisterauszug bestellen

Einen Strafregisterauszug können Sie gegen Vorlage von Pass/ID am Postschalter oder online beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bestellen.

Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen

Bewilligungspflichtige Waffen benötigen eine vorgängige Bewilligung. Diese Bewilligung wird Waffenerwerbsschein, kurz WES genannt. Den WES müssen Sie beim Waffenbüro Ihres Wohnkantons beantragen. Zu den bewilligungspflichtigen Waffen gehören:

  • Revolver
  • Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Unterhebelrepetierer (Lever Action)
  • Repetierflinten (Pump Action)
  • Ausländische Ordonnanz-Repetiergewehre
  • Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Zum Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen gültigen WES. Beim Erwerb werden wir die Details auf dem WES ergänzen und danach eine Kopie des WES an das Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden.

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  • unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Erwerb von verbotenen Waffen und Zubehör

Erwerb von Magazinen bzw. Ladevorrichtungen hoher Kapazität (LhK)

Ladevorrichtungen hoher Kapazität sind bei Handfeuerwaffen >10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen >20 Schuss.

Eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe gilt als mit einer  Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (LhK) ausgerüstet, wenn eine solche eingesetzt ist oder, wenn sie mit einer solchen aufbewahrt oder transportiert wird. Das heisst: Wenn der Besitzer einer halbautomatischen Zentralfeuerwaffe gleichzeitig eine LhK besitzt, gilt die Waffe grundsätzlich als verbotene Waffe (Ausnahme: der Besitzer hält die Waffe und Ladevorrichtung stets getrennt).

Gemeinsames Aufbewahren/Transportieren ist nur dann nicht gegeben, wenn die Waffe und LhK getrennt gehalten werden, wie zum Beispiel:

  • Aufbewahrung in verschiedenen Gebäuden oder im gleichen Gebäude, aber getrennt weggeschlossen (verschiedene Schlüssel).
  • Kein Transport im gleichen Fahrzeug. Ausnahme: Im gleichen Fahrzeug gemischt transportierte Waffen mit Ladevorrichtung grosser Kapazität und kleiner Kapazität dürfen zusammen transportiert werden, wenn beide Besitzer auf dem Transport mit dabei sind. Beispiel: Zwei Schützen fahren gemeinsam zum Schützenfest. Einer hat sein ehemaliges Armeegewehr mit dabei und der andere ein nach dem 15.08.2019 mit WES erworbenes PE90.

Halbautomatische Feuerwaffen, welche vor dem 15. August 2019 erworben wurden, dürfen weiterhin mit grossen Magazinen ausgerüstet werden. Entscheidend für diesen Bestandsschutz ist der Zeitpunkt des Erwerbs.

Der Neuerwerb von von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, LhK) ist nur mit einer Besitzbestätigung für den Altbesitz oder mit einer entsprechenden Ausnahmebewilligung für Sportschützen/Sammler möglich.

Zum Erwerb von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, LhK) benötigen wir von Ihnen:

  • Waffenerwerb vor dem 15.08.2019: Kantonale Besitzbestätigung für den Altbestand
  • Waffenerwerb nach dem 15.08.2019: Ausnahmebewilligung “klein” ausgestellt durch kantonales Waffenbüro (Feuerwaffe mit Ladevorrichtung mit hoher Kapazität)
  • Waffenerwerb nach dem 15.08.2019 (nur Stgw90): Dienstbüchlein mit Eintrag, dass die persönliche Ordonnanzwaffe am Ende der Dienstzeit in Privatbesitz übernommen wurde

Ein WES (Waffenerwerbsschein) ist als Besitzbestätigung nicht ausreichend. Das Dienstbüchlein reicht nicht als Besitzbestätigung aus, wenn die Waffe für die Dauer der Dienstzeit leihweise abgegeben wird.
Die auf der Besitzbestätigung aufgeführte Waffe muss mit dem zu erwerbenden Magazintyp übereinstimmen. Die erforderlichen Dokumente müssen bei jeder Bestellung eingereicht werden.
Mit dem Einreichen der Dokumente wird bestätigt, dass man zum Zeitpunkt des Erwerbs im rechtmässigen Besitz der Waffe ist.

Erwerb von halbautomatischen Feuerwaffen mit grossem Magazin

Haben Pistolen mehr als 20 Schuss Magazinkapazität oder halbautomatische Zentralfeuer-Gewehre mehr als 10 Schuss Magazinkapazität ist der Erwerb nur noch für Sammler, Museen oder Sportschützen möglich. Der Erwerb muss vorgängig vom zuständigen Waffenbüro bewilligt werden.

Zum Erwerb dieser verbotenen Waffen brauchen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und eine gültige „kleine“ Ausnahmebewilligung für Sportschützen oder Sammler.

Erwerb von halbautomatischen Handfeuerwaffen, kürzer als 60cm Gesamtlänge

Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Schubschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse unter 60cm gekürzt werden kann brauchen zum Erwerb eine Ausnahmebewilligung. Ausgestellt werden diese Ausnahmebewilligung nach vorgängiger Prüfung durch das Waffenbüro Ihres Wohnkantons.

Zum Erwerb dieser verbotenen Waffen brauchen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und eine gültige „kleine“ Ausnahmebewilligung für Sammler.

Erwerb von verbotenen Waffen und verbotenem Waffenzubehör

Zum Erwerb dieser Waffen und Waffenzubehörs ist eine Ausnahmebewilligung nötig. Ausgestellt werden diese Ausnahmebewilligung nach vorgängiger Prüfung durch das Waffenbüro Ihres Wohnkantons.
Verboten sind:

  • Seriefeuerwaffen (Maschinengewehre, Maschinenpistolen, etc)
  • Militärische Abschussgeräte für Munition mit Sprengwirkung (Granatwerfer, Panzerfaust)
  • Laserzielgeräte
  • Nachtsichtzielgeräte
  • Schalldämpfer
  • Elektroschocker
  • automatisch öffnende Messer
  • Butterfly-Messer
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischer Klinge
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Stockflinte, schiessender Kugelschreiber, etc.)
  • Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen (namentlich Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, Steinschleudern mit Armstütze, etc)
Zum Erwerb dieser verbotenen Waffen brauchen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und eine gültige „grosse“ Ausnahmebewilligung für Sammler.

Als Privatperson Munition erwerben

Für den Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen oder Treibmitteln müssen von Privatpersonen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Amtlicher Ausweis (Reisepass, ID oder Niederlassungsbewilligung) und
  • eines der folgenden Dokumente:
    • aktueller Zentralstrafregister-Auszuges, nicht älter als 3 Monate, oder
    • Waffenerwerbschein, nicht älter als 2 Jahre, oder
    • kleine/grosse Ausnahmebewilligung, nicht älter als 2 Jahre, oder
    • gültiger europäischer Feuerwaffenpasses