Dolchbajonett 1918 zu Karabiner 31

CHF 25.00 inkl. MWST

 

Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette gelten als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG.

Sie dürfen nicht getragen werden. Das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten und die Bestimmungen über den Erwerb durch nicht niedergelassene ausländische Staatsangehörige bleiben vorbehalten.

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Beschreibung

Eidgenöissche Ordnonnanz. Dolchbajonett Ord. 18 mit Frosch, Hersteller Elsener oder WF Neuhausen, KL 300mm, TL 432mm

Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette gelten als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG.

Sie dürfen nicht getragen werden. Das Verbot für Angehörige bestimmter Staaten und die Bestimmungen über den Erwerb durch nicht niedergelassene ausländische Staatsangehörige bleiben vorbehalten.

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